Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Martin GmbH & Co. KG


1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen an und Montagen für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Sie gelten insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung in Textform zustimmen.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
Sämtliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag bedürfen mindestens der Textform.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind, soweit nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.2 Bestellungen, die bei uns eingehen oder von unseren Vertretern entgegengenommen werden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Bei der Bestellung hat der Besteller sich an unser unverbindliches Angebot zu halten und auf Abweichungen gesondert hinzuweisen. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande.

3. Preise

3.1 An die von uns angebotenen Preise halten wir uns, soweit nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
3.2 Unsere vereinbarten Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager, ohne Verpackung und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuern, Gebühren, Zölle und anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben.
3.3 Die von uns genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage und -kalkulation. Da wir in der Lieferkette von Rohstoffpreisen, wie bspw. Metall- und Rohölpreisen, abhängig sind und diese starken Schwankungen unterliegen gelten die von uns genannten Preise unter den Voraussetzungen, dass die Aufträge ungehindert ausgeführt werden können und unsere Lohn- und Materialkosten ebenfalls gleichbleiben. Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung der Waren Kostenänderungen ergeben, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise in Rechnung zu stellen. Sollte eine damit verbundene eventuelle Preiserhöhung die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Sofern kein Kaufmann am Geschäft beteiligt ist, gilt dies nur, sofern die Lieferung später als vier Monate nach dem Abschluss des Vertrages erfolgt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung, Lieferung der Ware und, soweit erforderlich, Abnahme der Ware, soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt (§ 7 Abs. 10). Skontoabzug bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.2 Schecks oder Wechsel werden nicht angenommen.
4.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Sind der Zugang unserer Rechnung oder der Zeitpunkt des Zugangs nicht nachweisbar, kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Vertragsleistung in Verzug. Unser Anspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An-spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

5.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Dies gilt nicht für die Montage.
5.2 Die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen oder -termine bedarf der Textform. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Ein Liefertermin verlängert sich angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten haben.
5.3 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5.4 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Embargos, behördliche Maßnahmen, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energie, Handelsbeschränkungen, Rohstoffverknappung, globale Lieferengpässe oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Geraten wir in Verzug, kann der Besteller Schadensersatz oder wird eine Lieferung oder Leistung nur nach Ziff. 9 dieser Bedingungen verlangen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
5.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn wir erklären uns bereit die Kosten zu übernehmen).

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
a) im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers,
b) mit der Übergabe der Ware an den Besteller, auch in Fällen, in denen wir auch die Montage der Ware schulden, und
c) in den Fällen der Versendung, sofern wir nicht den Transport übernommen haben, mit Auslieferung der Ware
auf den Besteller über. Maßgeblich ist der jeweils früher eintretende Zeitpunkt.

7. Montage

7.1 Zahl und Zusammensetzung des Montagepersonals bestimmen wir nach freiem Ermessen. Wir stellen unserem Personal das für die Montage erforderliche Handwerkszeug und Vulkanisiergerät zur Verfügung.
7.2 Der Besteller ist soweit erforderlich zur technischen Hilfeleistung auf seine Kosten verpflichtet. Dies umfasst insbesondere:
a) die Bereitstellung von elektrischer Energie, Beleuchtung, Wasser, Betriebskraft, Heizung, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
b) die Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit;
c) die Bereitstellung einer Verbindungsperson;
d) die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeugen, sowie der Bedarfsgegenstände und -stoffe einschließlich Entsorgung von Problemstoffen, z.B. Altöl, Altfette;
e) den Transport der Montageteile am Montageplatz, den Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie die Reinigung der Montagestelle;
f) die Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals;
g) die Bereitstellung geeigneter Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtungen) und Erster Hilfe für das Montagepersonal;
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme sonstiger Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer gegebenenfalls vertraglich vorgesehenen Erprobung erforderlich sind.
7.3 Die Verantwortung für das Hilfspersonal trägt der Besteller.
7.4 Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss sicherstellen, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
7.5 Der Besteller verpflichtet sich die notwendigen speziellen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschiften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
7.6 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht fristgerecht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
7.7 Bei der Montage verwenden wir von uns gelieferte Rohstoffe und Materialien, die zu den jeweils gültigen Preisen berechnet werden. Wird vom Besteller Material gestellt, so haften wir nicht für dessen Tauglichkeit und Güte.
7.8 Angaben über die Dauer von Montagearbeiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindlich; der Besteller hat gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass unser Personal bei ihm auch über die reguläre Arbeitszeit hinaus tätig sein kann.
7.9 Jede Montage ist nach Beendigung vom Besteller bzw. dessen Vertreter abzunehmen. Unserem Beauftragten ist eine entsprechende Abnahmebestätigung zu erteilen. Der Besteller kann die Abnahme nur verweigern, wenn die Montage noch nicht fertig gestellt oder mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
7.10 Montagekosten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand und den anfallenden Materialkosten berechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Die Abrechnung nach Zeitaufwand umfasst auch die Kosten für die Montagevorbereitung/Rüstzeit, sowie die Reisekosten und Übernachtungskosten des Montagepersonals. Unsere Arbeitsberichte mit den geleisteten Arbeitsstunden sind vom Besteller oder dessen Vertreter täglich abzuzeichnen. Rechnungen über Montageleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt wöchentliche Teilrechnungen zu erstellen.

8. Mängel, Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Insoweit kommen die objektiven Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
8.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt.
8.4 Ist unsere Vertragsleistung mangelhaft, so kann der Besteller Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist beanspruchen. Nach unserer Wahl kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
8.5 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
8.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
8.7 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Besteller nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 9 dieser Bedingungen verlangen.
8.8 Wir haften nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
8.9 Es gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB. Bei zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall auch vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen.
8.10 Auf Werkleistungen findet § 640 BGB Anwendung. Die Leistung gilt darüber hinaus als abgenommen, wenn
a) Die Lieferung und, sofern der Besteller auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,
b) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und
c) seit der Lieferung oder Montage 10 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung begonnen hat.
8.11 Wurde die von uns gelieferte Ware bereits an einen Endverbraucher weitergeliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche uns gegenüber geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist der Besteller uns gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die von uns gelieferte Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldlos fruchtlos hatte verstreichen lassen.
8.12 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
8.13 In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen.
8.14 Schlägt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums fehl, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 dieser AGB.

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. § 445b, § 438 I Nr. 2 und § 634a I Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 9.2, Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
11.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
11.4 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.5 Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

12. Eigentum an Informationen, Geheimhaltung, Datenschutz

12.1 An Mustern, Angeboten, Zeichnungen, sonstigen technischen Daten und Dokumentationen und ähnlichen Informationen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Anfordern sind sie vollständig an uns zurückzugeben.
12.2 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“), sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
12.3 Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer beigefügten Datenschutzerklärung.

13. Höhere Gewalt

13.1 Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
13.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
13.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

14.1 Für unsere gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondermögen ist, wird Heilbronn als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Stand: September 2023